Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1996 - 12 B 10925/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Hilfe zum Lebensunterhalt; Verwertung eines Vermögensgegenstandes; Eigentum eines Dritten; Vermögen des Sozialhilfeantragstellers; Nachrangigkeit
Verfahrensgang
- VG Trier, 18.03.1996 - 5 L 401/96
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1996 - 12 B 10925/96
Papierfundstellen
- NJW 1997, 1939
- NVwZ 1997, 1141 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2008 - L 8 SO 36/08 Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe bereits dann nicht, wenn ein PKW verwertet werden könne, der zwar im Eigentum eines Dritten stehe, jedoch wirtschaftlich dem Vermögen des Sozialhilfeantragstellers zuzuordnen sei (OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juni 1996, NJW 1997, 1939f).
Hierzu verweist die Antragsgegnerin auf den auch vom SG Hannover herangezogenen Beschluss des OVG Koblenz vom 4. Juni 1996, NJW 1997, 1939f. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II schütze den PKW als Verkehrsmittel zwar für die erwerbsfähige hilfebedürftige Ehefrau des Antragstellers.
Der Senat teilt nicht die unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 4. Juni 1996, NJW 1997, 1939f vertretene Auffassung des SG, Gegenstände, die im Eigentum eines Dritten stünden, seien verwertbar, wenn sie wirtschaftlich dem Vermögen des Leistungsempfängers zuzuordnen seien.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 8 A 5181/95
Wer Sozialhilfe beantragt oder erhält, ruft Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 27. Oktober 1992 - 24 A 655/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 338; OVG Koblenz, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 12 B 10925/96 -, FEVS 47, 413. - VG Kassel, 27.09.2001 - 7 E 2977/98 Nach der Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 04.06.1996, - 12 B 10925/96 -, NJW 1997, 1939) ist ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann ausgeschlossen, wenn ein Vermögensgegenstand verwertet werden kann, der zwar im Eigentum eines Dritten steht, wirtschaftlich jedoch dem Vermögen des Sozialhilfeantragstellers zuzuordnen ist.
- VG Neustadt, 10.03.2000 - 4 L 458/00 Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, kann die begehrte einstweilige Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 4. Juni 1996 - 12 B 10925/96.OVG - m. w. N.) nur erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, die Existenz gefährdende und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).